Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der
Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2
und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5
ZHG vom 29. November 2014
vom 27. November 2004
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27.
November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 des
Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der
nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt
Gebühren für die Teilnahme an den Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit
des zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG vor der
Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr beträgt
- für die schriftliche
Prüfung
330,– EUR
- für die mündliche
Prüfung
960,– EUR
- für die praktische
Prüfung
1 210,– EUR
(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt
Gebühren für die Teilnahme an dem Verfahren zur Ermittlung der für die
zahnärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe
dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr
beträgt
450,- EUR.
(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen
gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühr
wird fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung
an die Zahnärztekammer Nordrhein gerichtet und die Zahnärztekammer Nordrhein
den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der
jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang dient als
Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin durch den
Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des
Ersuchens der Bezirksregierung.
(2) Als Zahlungseingang gelten
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Zahnärztekammer der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben
wird,
- bei Übersendung eines
Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
(3) Bei nicht fristgerechter
Zahlung behält die Zahnärztekammer Nordrhein sich vor, einen neuen Termin
vorzuschlagen oder den Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt
Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der
Prüfung teilnehmen soll.
§ 4
Nichtteilnahme, Abbruch
(1) Nimmt der
Antragsteller an der Prüfung trotz Bestätigung i. S. v. § 2 Abs. 1 nicht teil,
bleibt er zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes
konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und
ein Schaden ist der Zahnärztekammer Nordrhein nicht entstanden. In
letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer
Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 100,- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer
Nordrhein ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch
Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte
Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller ist gehalten, der Zahnärztekammer
Nordrhein unverzüglich über den Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.
(2) Wird die Prüfung nicht
vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder wird die
Prüfung aus Gründen abgebrochen, die in der Person der Antragstellerin oder des
Antragstellers liegen, wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese
Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft *).
Genehmigt.
Düsseldorf, den 1. Februar
2005
Ministerium für Gesundheit,
Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen
III 7 - 0810.64.1
Im Auftrag
G o d r y
Die
vorstehende Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung
der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen
Kenntnisstandes wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 9. Februar
2005
Dr.
Peter E n g e l
Präsident
*)
ausgegeben am 5. April 2005
MBl.
NRW. 2005 S. 434, geändert am 29. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 826), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 891).